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Start / Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2026

§ 1

Geltungsbereich

(1)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der AURONIQ ROBOTICS GmbH (nachfolgend „AURONIQ“) und ihren Kunden.

(2)

Das Angebot von AURONIQ richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3)

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, AURONIQ stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4)

Diese AGB gelten ergänzend für sämtliche Vertragsmodelle von AURONIQ, insbesondere für Robotics-as-a-Service-Leistungen (RaaS), Miet-, Nutzungs- und Leasingmodelle für Robotiksysteme, Software-as-a-Service-Leistungen (SaaS), Plattform- und Cloud-Services, Betrieb Digitaler Zwillinge und virtueller Simulationsumgebungen sowie Service-Level-Agreements (SLA) im Sinne von Wartungs-, Betriebs-, Support-Leistungen.

§ 2

Leistungen von AURONIQ

(1)

AURONIQ erbringt im Rahmen seines RaaS-Modells umfassende Leistungen für Robotik- und Automationslösungen. Die Leistungen umfassen insbesondere Tätigkeiten in den folgenden Bereichen:

Beratung, Konzeption und System Engineering
Lieferung, Integration und Inbetriebnahme
Entwicklung und Bereitstellung von SaaS-Lösungen für Software-, KI- und Plattformleistungen
Betrieb Digitaler Zwillinge und virtueller Simulationsumgebungen
Laufende Schulungs-, Wartungs-, Support- und Serviceleistungen gemäß vereinbarter SLAs

SaaS-Lösungen und Digitale Zwillinge dienen der Simulation, Analyse, Optimierung und Entscheidungsunterstützung. Sie ersetzen keine reale Prüfung, Abnahme, Sicherheitsbewertung oder behördliche Genehmigung physischer Systeme, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2)

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Leistungsbeschreibung von AURONIQ.

(3)

AURONIQ ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Drittunternehmen einzusetzen.

(4)

Ein bestimmter wirtschaftlicher oder operativer Erfolg wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 3

Vertragsschluss

(1)

Angebote von AURONIQ sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2)

Ein Vertrag kommt erst zustande durch:

schriftliche Auftragsbestätigung durch AURONIQ, oder
Unterzeichnung eines Vertrags durch beide Parteien, oder
Beginn der Leistungserbringung durch AURONIQ.
§ 4

Preise und Zahlungsbedingungen

(1)

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)

Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3)

Bei Zahlungsverzug ist AURONIQ berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu verlangen.

(4)

AURONIQ ist berechtigt, Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.

(5)

Bei RaaS-Leistungen werden die vereinbarten Entgelte regelmäßig, insbesondere monatlich, im Voraus abgerechnet. Maßgeblich sind die im jeweiligen Vertrag definierten Vergütungsmodelle.

(6)

AURONIQ ist berechtigt, laufende Entgelte nach billigem Ermessen anzupassen, sofern sich Kostenbestandteile wesentlich verändern. Preisanpassungen werden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden angekündigt.

§ 5

Liefer- und Leistungsfristen

(1)

Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

(2)

Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse verlängern die Fristen angemessen.

(3)

Betriebs- oder Verfügbarkeitsangaben stellen keine garantierten Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Service Levels vereinbart wurden.

§ 6

Mitwirkungspflichten des Kunden

(1)

Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Mitwirkungen vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.

(2)

Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche technischen, organisatorischen und infrastrukturellen Voraussetzungen für den Betrieb der Robotik- und Automationslösungen während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt sind. Hierzu zählen insbesondere:

geeignete räumliche, statische und klimatische Bedingungen,
ausreichende und stabile Energie-, Netzwerk- und Datenanbindungen,
kompatible IT-, OT- und Sicherheitssysteme,
Zugangsmöglichkeiten für Installation, Wartung, Service und Rückbau.
(3)

Der Kunde verpflichtet sich, die Robotik- und Automationslösungen ausschließlich:

bestimmungsgemäß,
innerhalb der von AURONIQ freigegebenen Einsatzparameter,
gemäß Bedien-, Sicherheits- und Nutzungsvorgaben

zu betreiben. Änderungen an Hard- oder Software, Umgehung von Sicherheitseinrichtungen oder eigenmächtige Konfigurationsänderungen sind unzulässig.

(4)

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher arbeits-, betriebs-, sicherheits- und umweltrechtlicher Vorschriften am Einsatzort der Robotik- und Automationslösungen. Dies umfasst insbesondere:

Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen,
Einhaltung der sicheren Gestaltung der Mensch-Roboter-Interaktion,
Unterweisung und Schulung des eingesetzten Personals,
Einhaltung behördlicher Auflagen, Normen und interner Richtlinien.
(5)

Im Rahmen des RaaS-Modells trägt der Kunde die Verantwortung für den laufenden operativen Betrieb in seiner Umgebung, soweit dieser nicht ausdrücklich als Leistung von AURONIQ vereinbart ist. Insbesondere obliegt dem Kunden:

die ordnungsgemäße Bedienung der Systeme,
die Überwachung der Einsatzbedingungen,
die sofortige Meldung von Störungen, Schäden, sicherheitsrelevanten Ereignissen oder Abweichungen vom Regelbetrieb,
die Umsetzung empfohlener Sicherheits-, Update- oder Betriebshinweise von AURONIQ.
(6)

Der Kunde stellt sicher, dass AURONIQ, sofern für die Erfüllung der vereinbarten RaaS-Leistungsumfänge erforderlich, Zugriff auf die relevanten Systeme, Schnittstellen, Daten und Plattformen erhält. Dies umfasst auch Fernzugriffe, Telemetrie-, Log- und Diagnosedaten, soweit datenschutzrechtlich zulässig und vertraglich vereinbart.

(7)

Verzögerungen, Mehrkosten, Einschränkungen der Leistungserbringung oder Schäden, die aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten resultieren, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. AURONIQ haftet nicht für Schäden oder Ausfälle, die auf:

unzureichende Mitwirkung,
fehlerhafte Einsatzbedingungen,
unsachgemäßen Betrieb,
oder Verstöße gegen Sicherheits- und Nutzungsvorgaben

zurückzuführen sind.

§ 7

Eigentumsvorbehalt

(1)

Gelieferte Waren, Systeme und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung Eigentum von AURONIQ (Eigentumsvorbehalt), sofern es sich um Kauf- oder werkvertragliche Leistungen handelt.

(2)

Im Rahmen des RaaS-Modells, insbesondere bei nutzungsbasierten Vertragsgestaltungen, verbleiben sämtliche Robotik-, Automations-, Hardware-, Software-, KI-, Plattform-, Peripherie- und Systemkomponenten, einschließlich Digitaler Zwillinge, Konfigurationen, Betriebsparameter, Steuerungslogiken sowie zugehöriger Daten, uneingeschränkt im Eigentum von AURONIQ oder deren Lizenzgebern, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde erhält für die Dauer der Vertragslaufzeit ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.

(3)

Der Kunde ist nicht berechtigt, sämtliche Systeme oder Komponenten im RaaS-Leistungsumfang:

zu veräußern, zu verpfänden oder sicherungszuübereignen,
zu untervermieten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen,
baulich, technisch oder softwareseitig zu verändern,
Sicherheitseinrichtungen zu umgehen oder Einsatzparameter außerhalb der vorgegebenen Leistungsgrenzen eigenmächtig anzupassen.
(4)

Nach Beendigung der RaaS-Vertragslaufzeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist AURONIQ berechtigt und verpflichtet, die überlassenen Robotik- und Automationslösungen vollständig außer Betrieb zu nehmen und fachgerecht zurückzubauen. Der Rückbau umfasst insbesondere:

die Demontage sämtlicher Hardware- und Peripheriekomponenten,
die Deaktivierung und Entfernung von Software-, KI- und Plattformzugängen,
die Trennung von IT-, OT- und Datenschnittstellen,
die ordnungsgemäße Abholung der Systeme.
(5)

Der Kunde ist verpflichtet, AURONIQ zum Zwecke des Rückbaus uneingeschränkten Zugang zu den Einsatzorten, Systemen, Schnittstellen und Infrastrukturen zu gewähren und alle hierfür erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen. Der Rückbau erfolgt, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, auf Kosten von AURONIQ. Der Kunde trägt jedoch das Risiko sowie etwaige Mehrkosten, Verzögerungen oder Schäden, soweit diese auf:

fehlende, verspätete oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden,
kundenseitige bauliche, technische oder organisatorische Veränderungen,
einen nicht vertragsgemäßen Betrieb der Systeme

zurückzuführen sind.

(6)

Weitergehende Herausgabe-, Rückbau-, Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche des Kunden bestehen nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 8

Gewährleistung

(1)

Für Kauf- oder werkvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(2)

Im Rahmen von RaaS-Leistungen schuldet AURONIQ die vertragsgemäße Bereitstellung und den vereinbarten Betrieb während der Vertragslaufzeit, nicht jedoch die Erreichung bestimmter wirtschaftlicher, produktiver, qualitativer oder operativer Ergebnisse.

(3)

Die Gewährleistung bei RaaS-Leistungen ist darauf beschränkt, dass die bereitgestellten Systeme und Leistungen im Wesentlichen der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Eine Gewährleistung für eine ununterbrochene Verfügbarkeit, bestimmte Reaktionszeiten oder Leistungskennzahlen besteht nur, soweit diese ausdrücklich und schriftlich als verbindliche SLAs vereinbart wurden.

(4)

Kein Gewährleistungsanspruch besteht insbesondere bei Mängeln, Störungen oder Abweichungen, die zurückzuführen sind auf:

unsachgemäßen oder nicht vertragsgemäßen Betrieb durch den Kunden,
Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß § 6,
Änderungen an Hard- oder Software durch den Kunden oder Dritte,
ungeeignete Einsatzumgebungen, IT-, OT- oder Netzwerkbedingungen,
äußere Einflüsse außerhalb des Einflussbereichs von AURONIQ (z. B. Stromausfall, Netzausfälle, Drittanbieter-Infrastrukturen).
(5)

Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und AURONIQ die zur Mangelanalyse und -behebung erforderlichen Zugänge und Informationen zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Anzeige, sind Gewährleistungsansprüche insoweit ausgeschlossen.

(6)

Im Rahmen von RaaS-Leistungen erfolgt die Mangelbeseitigung nach Wahl von AURONIQ durch:

Nachbesserung (z. B. Software-Update, Konfigurationsanpassung, Austausch von Komponenten), oder
Bereitstellung einer funktional gleichwertigen Lösung.

Ein Anspruch auf Austausch gegen Neusysteme oder auf dauerhafte Überlassung besteht nicht.

(7)

Die Gewährleistung für RaaS-Leistungen ist zeitlich auf die jeweilige Vertragslaufzeit beschränkt. Nach Vertragsende bestehen keine Gewährleistungs- oder Nacherfüllungsansprüche mehr, insbesondere nicht in Bezug auf demontierte, deaktivierte oder zurückgebaute Systeme gemäß § 7.

§ 9

Haftung

(1)

AURONIQ haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2)

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AURONIQ ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3)

Im Rahmen von RaaS-Leistungen übernimmt AURONIQ keine Haftung für:

Produktions-, Betriebs- oder Nutzungsausfälle,
entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden,
wirtschaftliche Fehlentscheidungen des Kunden, die auf Analyse-, Prognose-, Optimierungs- oder Entscheidungsergebnissen aus Software-, KI-, SaaS- oder Digital-Twin-Funktionalitäten beruhen,
Schäden, die aus der autonomen oder teilautonomen Systementscheidung resultieren, soweit diese innerhalb der vereinbarten Einsatzparameter erfolgt.
(4)

AURONIQ haftet nicht für Schäden oder Störungen, die zurückzuführen sind auf:

eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß § 6,
unsachgemäßen, nicht bestimmungsgemäßen oder sicherheitswidrigen Betrieb der Robotik- und Automationslösungen,
eigenmächtige Änderungen an Hard- oder Software, Parametern, Konfigurationen oder Einsatzumgebungen,
Ausfälle oder Störungen von Drittinfrastrukturen (z. B. Stromversorgung, Netzwerke, Cloud- oder Plattformdienste Dritter),
höhere Gewalt oder sonstige außerhalb des Einflussbereichs von AURONIQ liegende Umstände.
(5)

Soweit AURONIQ im Rahmen des RaaS-Betriebsmodells Software-, KI-, SaaS-, Plattform- oder Digital-Twin-Leistungen erbringt, handelt es sich um unterstützende, daten- und modellbasierte Systeme. AURONIQ übernimmt keine Haftung dafür, dass diese Systeme fehlerfreie, vollständige oder jederzeit reproduzierbare Ergebnisse liefern.

(6)

Die Haftung von AURONIQ ist, soweit gesetzlich zulässig, insgesamt der Höhe nach begrenzt auf die im jeweiligen Vertragsjahr vom Kunden gezahlte Gesamtvergütung. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(7)

Eine verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere eine Garantie- oder Beschaffenheitshaftung, besteht nur, sofern diese ausdrücklich schriftlich übernommen wurde.

(8)

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

§ 10

Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

(1)

Sämtliche von AURONIQ bereitgestellten Leistungen, Dokumentationen, Datenmodelle und Inhalte unterliegen dem Urheber- und Schutzrecht.

(2)

Im Rahmen des RaaS-Leistungsumfangs erhält der Kunde für die Dauer der Vertragslaufzeit ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.

(3)

Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Bearbeitung, Reverse Engineering, Dekompilierung oder Weitergabe an Dritte, ist unzulässig.

(4)

Sämtliche Rechte an Weiterentwicklungen, Updates und Datenmodellen verbleiben bei AURONIQ.

§ 11

Vertraulichkeit

(1)

Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erlangten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Leistungserfüllung und Durchführung des Vertrags zu verwenden.

(2)

Vertrauliche Informationen dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(3)

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

§ 12

Datenschutz und Datenverarbeitung

(1)

Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

(2)

Soweit AURONIQ im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.

(3)

AURONIQ ist berechtigt, technische Betriebs-, Nutzungs-, Telemetrie- und Diagnosedaten zu verarbeiten, soweit dies für Betrieb, Sicherheit, Optimierung, Wartung oder Weiterentwicklung der Leistungen erforderlich ist und keine personenbezogenen Daten betroffen sind.

§ 13

Vertragslaufzeit und Kündigung

(1)

Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.

(2)

Verträge im Rahmen des RaaS-Modells werden regelmäßig für eine feste Mindestlaufzeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(3)

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

erheblichem Verstoß gegen Mitwirkungs- oder Sicherheitsverpflichtungen,
nachhaltigem Zahlungsverzug,
schwerwiegenden Compliance- oder Sicherheitsrisiken.
(4)

Nach Vertragsbeendigung gelten insbesondere die Regelungen zu Rückbau, Nutzungsbeendigung und Eigentum gemäß § 7 fort.

§ 14

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1)

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2)

Gerichtsstand ist der Sitz von AURONIQ.

§ 15

Schlussbestimmungen

(1)

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(3)

Nebenabreden bestehen nicht.

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